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2. Welche Massnahmen des Nachteilsausgleiches gibt es?

Massnahmen des Nachteilsausgleichs können in einer Zusprechung von Hilfsmitteln oder einer Assistenzperson, einer Anpassung der Lern- und Prüfungsmedien, einer Verlängerung der Zeit, um eine Aufgabe zu erfüllen, oder einer Anpassung des Raums bestehen.

Die gewählten Massnahmen müssen in jedem Fall in Abhängigkeit von der jeweiligen Situation der betroffenen Person, ihres Alters und der Schul- oder Ausbildungsstufe, in der sie sich befindet, zugesprochen werden. Auch müssen sie Gegenstand eines Gesprächs zwischen allen beteiligten Personen sein und regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst werden.

Konkret kann der Nachteilsausgleich Folgendes beinhalten (nicht abschliessende Aufzählung):

  • Verlängerung der Zeitdauer, um eine Prüfung zu absolvieren;
  • Begleitung durch eine Drittperson, z. B. durch einen Gebärden-Dolmetscher, eine Fachperson für Schulische Heilpädagogik oder eine Assistenzperson für Braille-Schrift (Beschreibung der Graphiken und schematischen Darstellungen, Übersetzung von mathematischen Formeln usw. bei einer Person mit Sehbehinderung etc.);
  • individuelle Anpassung der Pausen (Häufigkeit, Zeitpunkt, Länge, Art etc.);
  • Form der Examen (z.B. mündliches statt schriftliches Examen und umgekehrt);
  • Einsatz von spezifischen Arbeitsinstrumenten (Computer, Tonbandgerät, usw.);
  • Anpassung der Prüfungsmedien (z.B. Bereitstellen von Schemata, vergrösserten Dokumenten usw.).

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