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10. Wie werden Massnahmen des Nachteilsausgleiches zugesprochen?

Das Zusprechen der Massnahmen des Nachteilsausgleichs geschieht auf individueller Basis und muss darum die besonderen Bedürfnisse der Person mit Behinderung berücksichtigen, und zwar unter Wahrung des Prinzips der Verhältnismässigkeit (insbesondere im Hinblick auf die etwaigen Kosten bestimmter Massnahmen).

Ein aktuelles Gutachten einer fachkundigen Instanz ist notwendig, um den Anspruch auf Massnahmen des Nachteilsausgleichs festzulegen. Neben der eigentlichen Diagnostik sollte das Gutachten auch Informationen hinsichtlich der individuellen Auswirkungen der diagnostizierten Behinderung oder Störung beinhalten. Schliesslich können auf dieser Basis angepasste Massnahmen zum Nachteilsausgleich bestimmt werden.

Massnahmen des Nachteilsausgleichs sind das Ergebnis eines Übereinkommens zwischen allen betroffenen Personen. Eine regelmässige Überprüfung ist notwendig. Ein Nachteilsausgleich sollte langfristig erfolgen. Informationen über das Tätigkeitsfeld, in dem der/die Lernende später beschäftigt sein möchte, müssen in Betracht gezogen werden. Dies hilft bei der Entscheidung, welche Kompetenzen speziell entwickelt werden müssen.

Was den Nachteilsausgleich bei Abschlussexamen betrifft, muss der Kandidat bzw. die Kandidatin vorgängig der zuständigen Prüfungsbehörde genügend Informationen zur Behinderung sowie den notwendigen und faktisch berechtigten Anpassungen vorlegen. Die entsprechende Meldefrist vor dem Abschluss-examen kann zwischen 6 Monaten und 2 Jahren betragen. Ein rechtzeitiges Nachfragen bei den zuständigen Behörden ist darum empfehlenswert.

Die Anpassung der Prüfungssituation darf die Kandidatin bzw. den Kandidaten mit Behinderung nicht bevorteilen. Darum dürfen die Anforderungen, welche das zu prüfende Fach stellt, nicht abgeschwächt werden. Die Erleichterungen dürfen nicht zur Unmöglichkeit führen, gewisse (zur Berufsausübung) erforderlichen Verhaltensweisen zu prüfen.

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