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6. Worin besteht der Unterschied zwischen Nachteilsausgleich und Lehr- oder Ausbildungsplananpassung?

Die Anpassung des Lehr- oder Ausbildungsplans betrifft Lernende mit Behinderung (in den meisten Fällen liegt eine kognitive oder eine Lernbehinderung vor), welche nicht in der Lage sind, die Minimalziele des Lehr- oder Ausbildungsplans zu erreichen.

Der Nachteilsausgleich wird gewährt, wenn der oder die Lernende mit Behinderung in der Lage ist, die Lehr- oder Ausbildungsziele zu erreichen, jedoch Unterstützung wie Hilfsmittel, persönliche Assistenz, Anpassung der Lern- und Prüfungsmedien, eine Verlängerung der zugestandenen Prüfungszeit oder Anpassung  der Umgebung benötigt.

Der Nachteilsausgleich bei Personen mit Dyslexie unterscheidet sich von demjenigen von Personen mit anderen Behinderungen in dem Sinne, dass die Bereiche, in denen Nachteilsausgleichsmassnahmen zugesprochen werden, direkt die im Lehrplan festgelegten Grundkompetenzen betreffen, welche jede/r Schüler/in am Ende der obligatorischen Schulzeit haben sollte. So würde die durchgehende Verwendung eines Wörterbuchs den Grundkompetenzen nicht entsprechen. Denn in den Grundkompetenzen wird von der korrekten Schreibweise ohne die Anwendung eines Wörterbuches ausgegangen. Einzig dort, wo explizit die Verwendung des Wörterbuches genannt wird, ist dies möglich bzw. sogar Bestandteil der Kompetenz. Wenn alle Arbeiten mit Hilfe eines Wörterbuches oder eines elektronischen Autokorrekturprogramms erfolgen, dann würde es sich um angepasste Ziele handeln, was entsprechend im Zeugnis vermerkt werden müsste.

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