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4. Warum Integration?

Die schulische Integration der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung ruht auf einer ethischen Basis. Sie ist geknüpft an den Wunsch, allen Kindern und Jugendlichen angemessene Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen auf ein Gelingen der sozialen Integration zu bieten – dies im gegenseitigen Respekt und unter der Berücksichtigung der Verschiedenheiten.

Die schulische Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung ist gesetzlich verankert.

Auf internationaler Ebene

  • Mit dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, UN-KRK) (1989) werden die Rechte der Menschen mit Behinderung unter 18 Jahren rechtlich verbindlich anerkannt. Als erstes Prinzip gilt die Anforderung der Nichtdiskriminierung (Art. 2 KRK). In Artikel 23 werden verschiedene Massnahmen beschrieben, welche die aktive Teilnahme jedes Kindes und Jugendlichen am Gesellschaftsleben ermöglichen sollen. Die UN-KRK ist für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten.
  • Die Weltkonferenz «Pädagogik für besondere Bedürfnisse» verabschiedete 1994 die Salamanca-Erklärung. Diese Erklärung stellte eine erste Basis für die schulische Integration dar. Mit der Ratifizierung dieses Dokuments bekräftigte die Schweiz (nebst 91 anderen Ländern) ihre Absicht, die Bildungspolitik in Richtung schulischer Integration von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen zu lenken.
  • Auch das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK), 2006 durch die UNO angenommen, fordert die Mitgliedsländer auf, die Integration zu einer Priorität zu erklären und gleichzeitig zu garantieren, dass jedem Kind oder Jugendlichen die pädagogischen Massnahmen zu Gute kommen, die es benötigt. Die UN-BRK ist für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten.

Auf Schweizer Ebene

  • Die Bundesverfassung garantiert einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19) und untersagt jegliche Diskriminierung, die auf einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung beruht (Art. 8, Abs. 2).
  • Das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) nimmt die Kantone in die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche eine ihren spezifischen Bedürfnissen gerecht werdende Grundschulung erhalten. Des Weiteren fordert es die Kantone auf, die Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung in die Regelschule – mit entsprechenden Schulungsformen und insofern möglich – zu unterstützen (Art. 20, Abs. 1 und 2).
  • Die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) reglementiert die notwendigen Rahmenbedingungen für die Massnahmen im Bereich Sonderpädagogik (Definition Anspruchsberechtigung und Grundangebot), welche die beigetretenen Kantone in ihren Konzepten zu berücksichtigen haben. Die Kantone haben in dieser Vereinbarung den Grundsatz aufgenommen, dass die Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bildungsbedürfnissen, insbesondere mit Behinderung, der   Separation vorgezogen werden soll (Art. 1, Bst. b). Integriert wird dann, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht und wenn dies im Rahmen einer bestehenden Schulorganisation sinnvoll geleistet werden kann (Art. 2, Bst. b). Die Kantone entscheiden unter Berücksichtigung des übergeordneten Rechts selber, wie sie die Sonderpädagogik organisieren wollen. Der Entscheid über die Führung von Sonder- und Kleinklassen ist beispielsweise den Kantonen überlassen.

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