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Abbruch der Sonderschulbildung
Im Rahmen des Rechts auf Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen garantiert die Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) den Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr. Wird die Schulung einer Person mit Behinderungen mit der Begründung vorzeitig abgebrochen, dass ihre Entwicklung ungenügend sei oder sie habe keine Aussichten auf spätere Beschäftigungsmöglichkeiten, gilt dies als diskriminierend.
 
 
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