Themen

Universal Design for Learning (UDL)

Einleitung

Es ist normal, verschieden zu sein. Es gibt keine Norm für das Menschsein.
Richard von Weizsäcker, 1993, bundespräsident.de

Die Heterogenität (Diversität) der Lernenden auf allen Bildungsstufen ist heutzutage eine Binsenwahrheit. Die vulnerable Gruppe der Lernenden mit einem besonderem Bildungsbedarf [1] und/oder Behinderung gehören dazu. Dabei orientiert sich die Gestaltung der Lernumgebungen, Produkte und Dienstleistungen in der Bildung noch immer an den durchschnittlichen Lernenden. Dies führt dazu, dass ressourcenintensive individuelle Anpassungen und Massnahmen für die oben genannte vulnerable Gruppe durchgeführt werden müssen. Dies geschieht in integrativen oder separativen Settings. Die Realisierung einer Bildung für alle, bzw. eines inklusiven Bildungssystems verlangt allerdings vermehrt nach der Beseitigung von Umweltbarrieren (bzw. nach Barrierefreiheit/Accessibility) und nach Massnahmen für eine allen zugängliche Lernumwelt.

Die aktuelle international anerkannte Definition von Behinderung ist interaktiv und multidimensional: Unter Behinderung wird das Ergebnis der komplexen Interaktion zwischen einem Menschen mit einer gesundheitlichen oder funktionellen Beeinträchtigung und der Umwelt in einer bestimmten Situation verstanden (DIMDI, 2005).

 Mit einem Doppelpfeil wird der Mensch der Umwelt gegenübergestellt. Der Pfeil ist mit den Worten Zugang und Behinderung beschriftet.

Auch die Definition von «Menschen mit Behinderungen» im Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und in der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) betonen die Kontextabhängigkeit von Behinderung und die Rolle der Barrieren in der Umwelt bei der Entstehung von Behinderung (BehiG, Art. 2 Abs 1; BRK, Art. 1).

Der benachteiligungsfreie Zugang von Menschen mit Behinderung zur Bildung braucht demzufolge nebst individuellen Massnahmen («angemessene Vorkehrungen» in BRK Art. 2) auch die Gestaltung einer barrierefreien und allen zugänglichen Umwelt.

 

[1] Ein besonderer Bildungsbedarf im Schulwesen liegt vor, wenn festgestellt wird, dass die Entwicklung der Kinder/Jugendlichen «eingeschränkt oder gefährdet ist oder dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung» voraussichtlich (vor der Einschulung) bzw. erwiesenermassen «nicht folgen können oder in weiteren Situationen, in denen die zuständige Schulbehörde bei Kindern und Jugendlichen nachweislich grosse Schwierigkeiten in der Sozialkompetenz sowie im Lern- oder Leistungsvermögen feststellt» (EDK, 2007).