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Accessibility (Barrierefreiheit)

Accessibility[1] gehört gemäss BRK (Art. 3 und 9) zu den menschenrechtlichen Grundsätzen (Hirschberg, 2016). Sie umfasst Massnahmen, die «den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten» für Menschen mit Behinderung sicherstellen (UN-BRK, Art. 9 Abs. 1). Dabei werden nicht nur die staatlichen Institutionen in die Pflicht genommen, sondern auch die privaten Institutionen, sofern sie öffentliche Aufgaben übernehmen (Hirschberg, 2016). Dies setzt voraus, dass «Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden» erarbeitet, erlassen und regelmässig überprüft werden (UN-BRK, Art. 9 Abs. 2a).

Die Web Accessibility Initiative des World Wide Web Consortiums (W3C) befasst sich mit der Entwicklung von Web Content Accessibility Standards (WCAG)[2]. Sie umfassen vier Prinzipien: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die WCAG-Richtlinien zu diesen Grundprinzipien werden laufend ausgebaut und berücksichtigen eine immer breitere Zielgruppe.

 

[1] Übersetzt auf Deutsch als Barrierefreiheit oder Zugänglichkeit.

[2] Die Web Internationale Organisation für Normung (ISO) hat die WCAG 2.0 zum Standard ISO/IEC 40500:2012 erklärt. Eine Schweizer Accessibility Checkliste, die sich nach den WCAG 2.1 orientiert, ist zurzeit in Arbeit. https://www.access-for-all.ch/ch/barrierefreiheit/barrierefreies-webdesign/accessibility-checkliste-2-1.html