Menschen mit Behinderungen können ohne Verlust ihrer ausserordentlichen IV-Rente weiterhin nicht ins Ausland ziehen
Wer bereits seit Geburt bzw. in frühen Jahren mit einer Behinderung lebt und deshalb keine ausreichenden Berufskenntnisse erwerben kann, erhält eine sogenannte ausserordentliche IV-Rente. Da die betreffenden Personen nicht während mindestens eines Jahres beitragspflichtig waren, werden die Renten statt über das Versicherungssystem durch die öffentliche Hand finanziert. Die betroffenen Personen erhalten die IV-Rente aber nur, wenn sie in der Schweiz wohnen. Eine parlamentarische Initiative von Ständerat Stefan Engler (Die Mitte) wollte dies ändern: Wie die ordentlichen IV-Renten sollten auch die ausserordentlichen IV-Renten ins Ausland ausbezahlt werden können (eine im Parlament noch nicht behandelte Motion von Nationalrätin Barbara Gysi zielt in die gleiche Richtung). Der Ständerat hat nun beschlossen, dass ein Umzug ins Ausland ohne Verlust der ausserordentlichen IV-Rente weiterhin nicht möglich sein wird.